Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Das Urheberrechtsgesetz in Deutschland beinhaltet seit mehr als 10 Jahren ein sogenanntes Zweitveröffentlichungsrecht der Urheber wissenschaftlicher Beiträge, welche substanziell durch öffentliche Mittel finanziert und in einem periodisch erscheinenden Medium publiziert werden. Nach Ablauf von 12 Monaten nach der Erstveröffentlichung hat der Urheber das Recht, seinen Beitrag in der Manuskriptversion zu nicht gewerblichen Zwecken zu verwenden.
Das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg sollte nun die Hochschulen ermächtigen, ihre Angehörigen zur Wahrnehmung dieses Zweitveröffentlichungsrechts weitgehend zu verpflichten (und Ausnahmen von dieser Pflicht zu regeln). Fraglich war im Ausgangsverfahren, ob das Bundesland für eine derartige Regelung überhaupt die Gesetzgebungskompetenz innehat.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass das im Grundgesetz verankerte Urheberrecht ausschliesslich auf Bundesebene geregelt werden darf, der Bund also die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz besitzt.
Erwägungen des Senats
Das Urheberrecht umfasst einerseits die Gewährung von Verwertungsrechten inklusive des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts, andererseits jedoch auch den Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts. Auch wenn die ländergesetzliche Regelung sich «nur» auf die nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung bezieht, ist sie doch dem bundesgesetzlichen Urheberrecht zuzuordnen. Entscheidend für die Nichtigerklärung durch den Senat ist vornehmlich der Umstand, dass die rechtliche Befugnis des Urhebers nach der hochschulgesetzlichen Regelung dahingehend eingeschränkt wird, diese Befugnis auch ignorieren zu dürfen, dieses Recht also nach eigener Entscheidung entweder wahrzunehmen oder eben auch nicht. Eine Regelung zur verpflichtenden Wahrnehmung der Zweitveröffentlichungsrechte liesse sich jedoch nur auf Bundesebene durch eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes bewerkstelligen.
