Eine Anwältin veröffentlicht auf Social Media einen Beitrag zu einer neuen Entscheidung. Das Thema kam aus einem Vorschlag, den Text hat eine Software entworfen, das Datum hat ein Kalender gesetzt. Sie hat gelesen und freigegeben. So hat von Mai bis August 2026 eine Kanzlei mit elf Anwältinnen und Anwälten gearbeitet, deren automatisierte Social-Media-Produktion ich aufgebaut und verantwortet habe. Sie hat ihren Sitz in Deutschland und will nicht genannt sein. Gemessen wird hier an schweizerischen Massstäben.
Zulässig ist die Arbeitsteilung. Art. 38 der Schweizerischen Standesregeln (SSR) hält fest, dass die Beauftragung Dritter mit digitalen oder persönlichen Hilfsdienstleistungen für die Berufsausübung zulässig ist. Derselbe Artikel sagt, was bleibt: Die Anwältin hat den Dienstleister darauf hinzuweisen, dass er als Hilfsperson nach Art. 321 StGB dem Berufsgeheimnis selbst untersteht, und sie sichert die Einhaltung durch Auswahl, Instruktion und Vertrag. Das Gesetz sagt es kürzer: «Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen» (Art. 13 Abs. 2 BGFA). Abgegeben wird Arbeit, nicht Verantwortung.
Woher das Thema kommt
Jeder Vorschlag braucht eine Quelle, die sich benennen lässt. Tragfähig sind das Fachgebiet der Person und veröffentlichte Rechtsprechung. Mandate sind es nie, weder laufende noch abgeschlossene, auch nicht anonymisiert, auch nicht als «Fall aus der Praxis»: Das Berufsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Wer das nicht vor dem Start festlegt, verschiebt die Prüfung in den Alltag, wo sie niemand mehr macht.
Ein Nein darf nichts kosten
In drei Monaten hat der Ablauf 41 Vorschläge zur Entscheidung vorgelegt: 19 wurden freigegeben, 18 abgelehnt, vier verfielen ohne Antwort. Warum abgelehnt wurde, sagen die Zahlen nicht. Darauf kommt es nicht an: Die Automatisierung muss jedes Nein aushalten, ohne dass es etwas kostet. Wird einer Person ein Veröffentlichungstermin zugeteilt, bevor sie etwas freigegeben hat, reisst jedes Nein eine Lücke in den Plan, und ein Plan mit sichtbaren Lücken erzeugt Druck, Ja zu sagen. Bekommt ein Beitrag sein Datum erst mit der Freigabe, entsteht keine Lücke. Dazu eine zweite Festlegung, die in keiner Offerte steht: wer eine Kollegin, die ausfällt, aus der Reihenfolge nehmen darf und wer dann an ihre Stelle rückt. Bei elf Personen musste das aufgeschrieben werden, sonst tragen bald die Schnellen alles, und die Gründlichen stehen als Säumige da. Der Aufwand steckt nicht im Schreiben, sondern darin, jede Woche zu wissen, wer dran ist, wer ausfällt und wer einspringt.
Gegen wen sich der Text richtet
Ob ein Beitrag zu einer Anwältin passt, entscheidet sich selten an der Richtigkeit, sondern an der Richtung. Ein konstruiertes Beispiel: Ein Beitrag über «die häufigsten Fehler von Vermietern» kann in jedem Satz zutreffen und sich trotzdem gegen die eigene Klientschaft richten, wenn die Kanzlei überwiegend Vermieter vertritt. Welche Seite die Kanzlei vertritt und welche Tonlage dazu passt, muss deshalb vor dem ersten Entwurf feststehen. Ein Lektorat kann das nicht nachholen: Es prüft Sätze, nicht Richtungen. Art. 12 lit. d BGFA erlaubt Werbung, solange sie objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht; ein Newsletter mit objektiven Informationen ist zulässig, undifferenzierte Massensendungen sind es nicht (BGE 150 II 217). Art. 25 Abs. 3 SSR legt die Kontrolle in die Hand der Anwältin: Sie hat sich zu vergewissern, dass die direkt oder indirekt für sie betriebene Werbung diese Regeln einhält. Das prüft man nicht am fertigen Text, sondern an den Vorgaben, unter denen er entsteht.
Was ein Ausstieg kostet
Vier Punkte sind vor der Einführung zu klären: ein Schalter, der alle Anfragen des Systems an die Anwältinnen und Anwälte anhält, ohne dass freigegebene Beiträge verloren gehen; ein vollständiger Export von Texten, Bildern und Redaktionsplan; Zugänge und Konten, die der Kanzlei gehören und nicht dem Dienstleister; und keine Vertragslaufzeit, die länger dauert als der Nutzen.
Im August hat die Kanzlei den Ablauf pausiert, nach eigener Aussage nicht wegen des Systems, sondern weil sie Reichweite nicht mehr als Ziel verfolgt. Die Sichtbarkeit war langsam gewachsen: 48 Veröffentlichungen auf zwei Plattformen erreichten rund 3'600 Konten. Wer nach zwölf Wochen Mandate erwartet, wird enttäuscht. Der Schalter hat gehalten: Die drei bereits freigegebenen Beiträge erschienen wie geplant, nichts ging verloren, der Export lag bereit.
Acht von elf Anwältinnen und Anwälten haben in diesen drei Monaten unter eigenem Namen veröffentlicht, ohne selbst einen Entwurf zu schreiben. Das ist ein Organisationsergebnis und keine Leistung der Technik. Der Ablauf hat gehalten, weil Ablehnen nichts gekostet hat, und er liess sich anhalten, ohne dass etwas verloren ging. Wer so etwas einkauft, kauft nicht Texte, sondern diese beiden Eigenschaften. Sie stehen im Vertrag, oder sie existieren nicht.
