OECD/G20-Mindestbesteuerung ab 1. Januar 2024 in Kraft

Switzerland
Germany
Austria

OECD/G20-Mindestbesteuerung ab 1. Januar 2024 in Kraft

Quelle: iStock

Besondere Besteuerung grosser Unternehmen

2023 haben Volk und Stände einer besonderen Besteuerung grosser Unternehmensgruppen zugestimmt und damit dem Bundesrat die Kompetenz gegeben, die OECD/G20-Mindestbesteuerung temporär auf dem Verordnungsweg umzusetzen. Dafür muss zunächst eine sogenannte nationale Ergänzungssteuer eingeführt werden. Mit ihr stellt die Schweiz eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent von grossen, international tätigen Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro sicher. Ziel ist es zu verhindern, dass Steuersubstrat von der Schweiz ins Ausland abfliesst.

Innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten muss die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) abgelöst werden. Die Übergangsbestimmung in der Verfassung enthält zentrale Vorgaben für die Verordnung, insbesondere drei Eckpfeiler: 

  • Internationale Kompatibilität: Die Norm soll international akzeptiert sein, um in der Schweiz ansässigen Unternehmen möglichst grosse Rechtssicherheit zu gewähren. Dafür muss die Verordnung mit dem Regelwerk der OECD/G20 übereinstimmen.
  • Volkswirtschaftliches Interesse: Dort, wo es das Regelwerk der OECD/G20 explizit zulässt oder vorsieht, sollen Spielräume und Wahlrechte im Interesse des Standortes Schweiz genutzt werden.
  • Möglichst geringe administrative Hürden bzw. entsprechender Aufwand für Unternehmen und kantonale Steuerverwaltungen.


Ab 1. Januar 2024 in Kraft

Die Voraussetzungen für eine Inkraftsetzung der Ergänzungssteuer im Inland per 1. Januar 2024 sind gegeben. Damit tritt die Regelung zum selben Zeitpunkt in Kraft wie in der Mehrheit der EU-Staaten sowie weiteren westlichen Industrienationen wie Grossbritannien und Südkorea. Die internationalen Ergänzungssteuer IIR und UTPR wird die Schweiz jedoch zunächst beobachten und gemäss der Entwicklung erst zu einem späteren Zeitpunkt über deren Einführung entscheiden.