Wahl der Rechtsform eines Unternehmens

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Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft?

Die erste Frage betrifft die Rechtsformwahl des gemeinsamen Unternehmens: Soll dieses als separates Haftungs- und auch Steuersubjekt in der Form einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH etc.) geführt werden oder als Personengesellschaft (i.d.R. Kollektivgesellschaft)? Aus Haftungsgründen, für den Marktauftritt und auch aus Praktikabilitätsgründen wird oft eine Kapitalgesellschaft gewählt. Bei einer Kollektivgesellschaft haften die Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen. Auch neu eintretende Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt für vor ihrem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten.

Steuerliche Überlegungen bei der Wahl der Rechtsform

Personengesellschaft Der dem jeweiligen Gesellschafter zustehende Gewinnanteil einer Personenunternehmung ist steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dieses wird gemeinsam mit sämtlichen übrigen Einkünften besteuert, wobei (zumindest vorderhand) bei Ehegatten die Familienbesteuerung greift. Dabei werden die Gewinne in der jeweiligen Steuerperiode mit der Einkommenssteuer erfasst (Periodizitätsprinzip).

Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft besteht bei der Personengesellschaft die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung nicht. Ein Steueraufschub kann lediglich über die Bildung von (steuerrechtlich akzeptierten) stillen Reserven erreicht werden. Der Zeitpunkt der Besteuerung des Partnergewinns ist somit der Disposition des Gesellschafters weitgehend entzogen.

Kapitalgesellschaft

  • Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Partnerlohn): Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, welche bei dieser im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, müssen das Arbeitsentgelt als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit versteuern. Dies gilt sowohl für ein fixes Salär wie auch für eine Bonuszahlung. Der Vertragsfreiheit kommt bei einer Kapitalgesellschaft mehr Gewicht zu: Die Partner sind mithin weitgehend frei, ob sie den Partnergewinn als Lohn beziehen, als Dividende ausschütten oder den Gewinn thesaurieren. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung kann von den Steuerbehörden nur dann abgewichen werden, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht.
  • Einkommenssteuer auf Gewinnausschüttungen: Die den Anteilsinhabern einer Kapitalgesellschaft ausgerichteten Dividenden unterliegen bei diesen der Einkommenssteuer. Für die Satzbestimmung gilt das Prinzip der Gesamtprogression, d.h., die Dividende wird zusammen mit dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Lohn) sowie weiteren Erträgen besteuert. Analoges gilt für verdeckte Gewinnausschüttungen (wie z.B. ein von den Steuerbehörden umqualifiziertes übersetztes Salär oder übersetzte Spesen).Ist der Anteilsinhaber mit mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, werden Dividenden wie auch sonstige geldwerte Leistungen (verdeckte Gewinnausschüttungen) bei der direkten Bundessteuer zu 30% freigestellt. Für die Staatssteuer können die Kantone gar eine Freistellung von maximal 50% vorsehen.
  • Gesellschafterdarlehen: Wenn die Gesellschafter die Kapitalgesellschaft mittels Gesellschafterdarlehen finanzieren, dürfen diese verzinst werden. Der Zinsaufwand kann bei der Gesellschaft gewinnsteuerwirksam in Abzug gebracht werden. Der Zinsertrag ist beim Gesellschafter steuerbares Einkommen. Aus zivilrechtlicher Sicht besteht relativ grosser Spielraum bei der Festlegung der Höhe des Zinses. Das Steuerrecht setzt der Vertragsautonomie aber Schranken. In dem Umfang, wie die Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens aus Sicht der Steuerbehörden als nicht marktkonform angesehen wird, wird Zins in eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. 

Vermögenssteuer der Gesellschafter

Personengesellschaft
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegt am Geschäftsort für den ihm zustehenden Anteil am Gesellschaftsvermögen der Vermögenssteuer. Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer ist – abgesehen von Liegenschaften – der Einkommenssteuerwert (Buchwert) der Nettoaktiven der Personengesellschaft gemäss. Der Vermögenssteuerwert basiert somit bloss auf dem Substanzwert der Gesellschaft.

Kapitalgesellschaft
Der Wohnsitzkanton des Anteilsinhabers einer Kapitalgesellschaft erhebt die Vermögenssteuer auf dem Verkehrswert der vom Anteilsinhaber gehaltenen Anteile der Kapitalgesellschaft. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. 

Die Bewertung von Dienstleistungsgesellschaften wird dabei regelmässig nach der sog. Praktikermethode vorgenommen. Gemäss der Praktikermethode ergibt sich der Unternehmenswert aus dem Durchschnitt des (doppelt gewichteten) Ertragswertes und dem (einfach gewichteten) Substanzwert zu Fortführungswerten.23 Für die Ermittlung des Ertragswertes wird aktuell für 2021 ein Kapitalisierungssatz von 9,5% (statt bisher 7%) angewandt.24

Bei personenbezogenen Dienstleistungsunternehmen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine einfache Gewichtung des Ertragswertes herangezogen werden.

Fazit


Neben zivilrechtlichen Überlegungen spielen steuerrechtliche Aspekte oftmals eine wichtige Rolle bei der Frage, ob für ein partnerschaftlich geführtes Unternehmen die Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft gewählt wird. Beide Rechtsformen haben steuerliche Vor- und Nachteile, sodass keine klare Präferenz für die eine oder andere Rechtsform besteht. Dies war auch ein Ziel der Unternehmenssteuerreform II, welche u.a. die Herstellung der Rechtsformneutralität im Steuerrecht zum Ziel hatte.

Während die Dispositionsmöglichkeiten bei der Personengesellschaft relativ eingeschränkt sind, können die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf die Steuerlast in mehrfacher Art und Weise Einfluss nehmen. So können sie insbesondere (relativ) frei darüber entscheiden, ob sie den Gewinn als Lohn (bzw. Bonus) beziehen, als Dividende ausschütten oder thesaurieren wollen. Dies hat jeweils Konsequenzen für die Steuerbelastung sowie die zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben.