Transparenz über nichtfinanzielle Belange

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Transparenz über nichtfinanzielle Belange

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Die Transparenz über nichtfinanzielle Belange verpflichtet Unternehmen, welche die in Art. 964a OR enthaltenen Voraussetzungen erfüllen, einen Bericht über CSR-Belange (Corporate Social Responsibility) zu erstellen, der sämtliche in- und ausländische kontrollierte Unternehmen umfasst. Die Eignung dieser Transparenz als Instrument zur Reduktion negativer Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf Gesellschaft und Umwelt ist jedoch umstritten.

Nichtfinanzielle Berichtserstattung als geeignetes Instrument?

Zweifelsohne leistet die nichtfinanzielle Berichterstattung einen erheblichen Beitrag zur erhöhten Wahrnehmung von CSR, da sich Unternehmen mit den nichtfinanziellen Belangen beschäftigen, Risiken ermitteln und Leistungsindikatoren definieren müssen. Allerdings bleibt umstritten, inwiefern die Bestimmungen von Art. 964a-964c OR dazu führen, dass die mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt reduziert und dadurch Mensch und Umwelt geschützt werden. Das liegt insb. daran, dass der enge Anwendungsbereich in der Schweiz nur einige 100 Unternehmen betrifft. V.a. die fehlende gesetzlich verankerte externe Prüfung, sowie die Möglichkeit, auf die Verfolgung eines Konzepts in Bezug auf einen oder mehrere CSR-Belange zu verzichten, lässt an der Glaubwürdigkeit des nichtfinanziellen Berichts zweifeln. Ausserdem wird die Effektivität des Comply-or-Explain-Ansatzes vermehrt in Frage gestellt, da das Abwenden von Konsumenten und Investoren bei fehlbarem Verhalten eines Unternehmens wohl nicht den erwarteten Druck ausüben wird. Ferner werden sich verschiedene Unternehmen auch nicht durch die drohende Busse davor abschrecken lassen, einen falschen oder fehlerhaften Bericht zu erstellen. Das Strafrecht ist aber ohnehin nicht dazu geeignet, die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen sicherzustellen. Eine solche Sicherstellung ist auch dann gefährdet, wenn bei fehlender oder fehlerhafter Berichterstattung gestützt auf das IPRG ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, dieses keine entsprechenden Regelungen vorsieht und die Art. 964a-964c OR weder gestützt auf Art. 17 IPRG noch auf Art. 18 IPRG zwingend durchgesetzt werden können. Aus den soeben genannten Gründen wird Art. 964a-964c OR wohl nur teilweise zum umfassenden Schutz von Mensch und Umwelt geeignet sein.

Handlungsbedarf

In Europa lässt sich eine Tendenz in Richtung deutlich verschärfter Regelungen erkennen. Aus diesem Grund scheint es empfehlenswert, gesetzgeberisch tätig zu werden und Art. 964a-964c OR anzupassen. Entweder wird die Transparenzpflicht durch eine Sorgfaltsprüfungspflicht ersetzt, oder das Instrument der nichtfinanziellen Berichterstattung wird verbessert. Dafür wären folgende Änderungen notwendig: Die Berichterstattungspflicht soll unabhängig von der Grösse des Unternehmens angewendet werden, wenn ein hohes Risiko zur Menschenrechtsverletzung und Umweltschädigung besteht. Dadurch, dass die Formulierung «hohes Risiko» schwammig erscheint, entsteht hier auch das Bedürfnis nach konkreter Festlegung einer Abstufung von «hohes» bis «geringes» Risiko. Weiter sollte, in der Absicht die Glaubwürdigkeit zu steigern, eine externe Prüfung des Berichts eingeführt werden. Nötig erscheint ebenfalls die Streichung des Comply-or-Explain-Ansatzes sowie die drastische Erhöhung der Busse im Rahmen der strafrechtlichen Sanktionierung. Im Bereich der Verantwortlichkeit sollte der Kreis der Sanktionierungen um abschreckende Massnahmen erweitert werden, die mit Reputationsrisiken zusammenhängen. Um die Art. 964a-964c OR bei fehlenden angemessenen ausländischen Regelungen durchsetzen zu können, scheint es sinnvoll, eine Bestimmung einzuführen, die eine zwingende Anwendung regelt.

Schlussbemerkung

Da sich wirtschaftliches und moralisches Handeln nicht ausschliessen, gehört CSR für Gesellschaft und Wirtschaft zu den Themen, denen ein hoher Stellenwert beigemessen werden sollte. Unternehmen müssen zwingend ihren Beitrag zum Schutz von Mensch und Umwelt leisten. Während das, was die Konzernverantwortungsinitiative dazu vorgesehen hatte, in vielerlei Hinsicht zu weit ging, sind die Bestimmungen zur Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange z.T. dürftig und schwammig ausgefallen. Daher muss zwingend nach einer geeigneteren Variante gesucht werden, die Mensch und Umwelt schützt und gleichzeitig den Wirtschaftsstandort Schweiz aufrecht erhält!