Nebenamtliche Richterinnen und Richter

Nebenamtliche Richterinnen und Richter

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Das System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter an den eidgenössischen Gerichten ist regelmässig Kritik ausgesetzt. Immer wieder wird die Zweckmässigkeit ihres Einsatzes infrage gesellt. Die Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat (GPK) haben deshalb eine Evaluation des Systems in Auftrag gegeben. Dessen Erkenntnisse erlauben verschiedene Schlussfolgerungen auf der Grundlage, dass das System generell effizient und bewährt ist. Vier Empfehlungen für Verbesserungen lassen sich ableiten. Allerdings setzen Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesstrafgericht und Bundespatentgericht unterschiedliche Systeme der nebenamtlichen Richterinnen und Richter um. So kommen etwa beim Bundespatentgericht nebenamtliche Richterinnen und Richter sehr häufig zum Einsatz, während sie beim Bundesverwaltungsgericht gar nicht vorgesehen sind. Dies gilt es zu berücksichtigen.

Tragen die nebenamtlichen Richterinnen und Richter am jeweiligen Gericht zu einer effizienten, unabhängigen und qualitativ guten Rechtsprechung bei?

Die GPK bejaht diese Frage, auch wenn es zwischen den Gerichten Unterschiede gibt. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei der fachlichen Einführung von nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie beim Angebot von passenden Weiterbildungsmöglichkeiten. Darum die Empfehlung 1, dass die Gerichte für ihren jeweiligen Bereich eine geeignete Einführung und Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten. Eine weitere Möglichkeit könnte sein, Regeln bzgl. der Zusammenarbeit, des Austausches und der Qualitätssicherung ins jeweilige Reglement oder in eine interne Weisung aufzunehmen.

Wie häufig werden nebenamtliche Richterinnen und Richtern eingesetzt? 

Insgesamt kommt man zu einem positiven Fazit. Allerdings fordern die GPK die Gerichte auf, das zahlenmässige Verhältnis zwischen ordentlichen und nebenamtlichen Richterinnen und Richtern im jeweiligen Spruchkörper allenfalls im entsprechenden Reglement festzuhalten (Empfehlung 2). Weiter sollen die Gerichte dafür sorgen, dass die Zuteilung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter an die Abteilung bzw. Kammer im Reglement geregelt ist und dabei auch die konkreten Gründe für deren Einsetzung genannt werden (Empfehlung 3).

Können nebenamtliche Richterinnen und Richter auch am Bundesverwaltungsgericht zweckmässig eingesetzt werden?

Auch hier lautet die Antwort «ja», insbesondere um kürzeren Belastungsspitzen entgegenzuwirken. So könnten etwa kurzfristige Ausfälle besser kompensiert werden. Der Entwurf des Bundesrates im Zusammenhang mit der Revision des Kartellgesetzes sieht diesbezüglich vor, das System nebenamtlicher Richterinnen und Richter zumindest teilweise auch am Bundesverwaltungsgericht einzuführen. Empfehlung 4 ist als Ergänzung gedacht: Das Bundesverwaltungsgericht möge darlegen, wie es mittel- und langfristig die steigende Geschäftslast bewältigen will bzw. welche Massnahmen dafür ergriffen werden.

Wie soll die Wahl der Richterinnen und Richter durch die vereinigte Bundesversammlung ausgestaltet sein?

Dieser Fragen kommt eine zentrale Bedeutung zu. So wurden beispielsweise in der Vergangenheit nicht immer diejenigen Richterinnen und Richter gewählt, welche die erforderlichen Kompetenzen mitbrachten. Dies trifft gerade auch für nebenamtliche Richterinnen und Richter zu. Die Kommissionen regen deshalb an, die Auswahlkriterien auf Gesetzesstufe zu verankern.