Zehn Fragen auf aktuell viel diskutierte Themen: Prof. Dr. Michael Grünberger, Präsident der Bucerius Law School und Direktor des Instituts für Urheber- und Medienrecht (IUM) in München, nahm sich Zeit für Antworten.
Als Präsident der Bucerius Law School und Direktor des Instituts für Urheber- und Medienrecht, könnten Sie uns einen kurzen Überblick über Ihre aktuellen Forschungsprojekte geben?
Prof. Dr. Grünberger: Als Wissenschaftsmanager kommt man wenig zur Forschung! In der knappen Zeit, die bleibt, beschäftige ich mich mit der Frage, wie eine responsive Rechtswissenschaft besser ausserrechtliches Wissen produktiv verarbeiten kann, welche Auswirkungen die Personalisierung (auch durch KI) auf das Gleichbehandlungsrecht hat und denke nach über zukunftsfähige Vergütungssysteme für die Nutzung von Werken in KI-Modellen.
Wie sehen Sie die Zukunft der wissenschaftlichen Praxis und der künftigen Wissenschaftskommunikation in Zeiten generativer KI? Welche Rolle sollten Wissenschaftler:innen, Verlage und Big-Tech-Unternehmen dabei spielen?
Die beste Aussicht für die Zukunft liegt in wissenschaftsbasierten Open-Source-KI-Modellen. Das Vorbild dafür ist das schweizerische Apertus: ein vollständig offenes, transparentes und mehrsprachiges Sprachmodell. Das bietet gerade für die Rechtswissenschaft die riesige Chance, mit europäischen Daten (Entscheidungen und wissenschaftlicher Literatur) ein transparentes europäisches juristisches KI-Modell zu bauen. Darin liegt für mein Fach die einmalige Chance, zur europäischen Rechtswissenschaft zu werden. Das funktioniert aber nur, wenn wir Wissenschaftler:innen uns nicht den grossen Verlagen ausliefern. Wir dürfen daher keine ausschliesslichen Nutzungsrechte zum KI-Training und zum Einsatz an die grossen Verlage übertragen.
Welche rechtlichen Herausforderungen sehen Sie bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für das Training von KI-Modellen?
Dazu gibt es eine intensive Debatte. Im Kern sind es drei Punkte, über die derzeit – auch gerichtlich – in der EU gestritten wird: 1. Ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von KI-Modellen eine erlaubnispflichtige Vervielfältigungshandlung und inwieweit greift mit der TDM-Schranke eine gesetzliche Nutzungserlaubnis? 2. Sind in den KI-Modellen geschützte Inhalte dauerhaft vervielfältigt? 3. Greift der vom KI-Modell erzeugte wiedererkennbare Output in Ausschliesslichkeitsrechte ein?
Sie haben sich gegen die KI-Vertragsergänzungen des Beck-Verlags ausgesprochen. Würden Sie uns die Hauptgründe für Ihre Ablehnung erläutern? Und uns interessiert auch, welche Auswirkungen diese Klauseln auf den Markt für Rechtsinformationen haben könnten.
Die Verträge verbieten weitreichend jede KI-Nutzung bei der Textproduktion. Damit nimmt der Verlag für sich in Anspruch, die wissenschaftliche Diskussion über Arbeitsmethoden verbindlich zu entscheiden – eine Kompetenz, die aus meiner Sicht allein der Wissenschaft zusteht. Zugleich lässt er sich ausschliessliche Trainingsrechte für KI-Modelle einräumen – ohne Vergütung. Die Ironie: Der Verlag warnt vor vergütungsfreiem Training durch Dritte, beansprucht diese Vergütungsfreiheit aber für sich selbst. Die Folgen sind gravierend: Der Verlag verhindert VG-WORT-Lizenzen für unternehmensinterne Systeme und blockiert alternative KI-Lösungen – auch Open-Source-Lösungen. Das ist von meiner Warte aus inakzeptabel.
In Ihrer Forschung beschäftigen Sie sich mit der angemessenen Vergütung von Kreativen beim Betrieb von KI-Systemen. Welche Herausforderungen sehen Sie in diesem Bereich und welche Lösungen schlagen Sie vor?
Wir müssen zunächst das Problem zutreffend analysieren. Die bisherige Diskussion führt zu Lösungen, in denen die KI-Nutzung entweder weitgehend vergütungsfrei ist, oder aber für jedes Modell Millionen von Ausschliesslichkeitsrechten eingeholt werden müssen. Beides ist unbefriedigend. Deshalb sind innovative Vergütungslösungen gefragt: Wie können wir eine angemessene Beteiligung der Kreativen sicherstellen, ohne die dringend notwendige europäische KI-Innovation zu beschränken? Welche Parameter sind für eine faire und administrierbare Vergütung heranzuziehen? Wie gestalten wir Systeme, die sowohl für individuelle Kreative als auch für Verwertungsgesellschaften praktikabel sind? Und was können wir aus der Plattformdebatte lernen, weil wir nicht noch einmal 10 Jahre prozessieren und diskutieren können, wenn wir zukunftsfähige Lösungen für die Kreativen von heute und die europäische KI-Innovationslandschaft von morgen schaffen wollen.
Wie beurteilen Sie die rechtlichen Herausforderungen und Chancen, die mit Open Access von wissenschaftlichen Publikationen verbunden sind? Welche Rolle spielt das Urheberrecht in diesem Kontext?
Open Access ist nicht gleich Open Access. Die Entwicklung bei grossen und international tätigen Verlagen hin zu absurd hohen Kosten für die Autor:innen (article processing charge, APC) im naturwissenschaftlichen Bereich sehe ich besonders kritisch. Diese Verlage haben sich ein Geschäftsmodell auf Kosten von Wissenschaftseinrichtungen – und damit letztlich der Allgemeinheit gebaut. Wir sollten hier umdenken und Lösungen finden, die die Interessen aller Beteiligten – Autor:innen, Bibliotheken, Hochschulen, die internationale (Fach-)öffentlichkeit und Verlage – verbinden kann. Das leistet nach meiner Einschätzung das Subscribe-to-Open-Modell (S2O)-Modell. Eine Zeitschrift, die ich mitherausgebe (Zeitschrift für Geistiges Eigentum) erscheint beim Mohr Siebeck-Verlag gemäss diesem Modell. Bibliotheken abonnieren die Print-Version und bauen so ein dauerhaftes Archiv auf, Autor:innen und Leser:innen zahlen nichts für Publikation und Zugang.
Wie beeinflusst Open Access die wissenschaftliche Praxis und die Verbreitung von Forschungsergebnissen? Sehen Sie Unterschiede in der Qualität oder der Reichweite von Open-Access-Publikationen im Vergleich zu traditionellen Veröffentlichungen?
Das muss man für die jeweiligen Fächer getrennt bewerten. In meinem Fach sehe ich bei wissenschaftlichen Zeitschriften einen vorsichtigen Trend hin in Richtung Open-Access – ohne jeden Qualitätsverlust. Den Weg sollten wir auch institutionell weiter beschreiten, etwa was die Publikation von Dissertationen betrifft.
Inwiefern könnte Open Access die Entwicklung und das Training von KI-Modellen beeinflussen? Sehen Sie hier spezifische Vorteile oder Risiken?
Ich sehe darin eine grosse Chance – wenn das jeweilige KI-System hinreichend transparent mit den Quellen des generierten Wissens umgeht. Entscheidend ist aber, dass wir auch Open-Source-Modelle haben. Problematisch ist die aktuelle Entwicklung, wo mit Open Access-Inhalten U.S.-amerikanische Sprachmodelle gefüttert werden, die kostenpflichtige Zugänge anbieten. Das ist nicht im Sinne der Erfinder:innen.
Wie ordnen Sie die Zukunft von Open Access in der wissenschaftlichen Publikationslandschaft ein? Welche Entwicklungen erwarten Sie in den nächsten Jahren?
Sinnvoll ausgestalteten Modellen von Open Access gehört die Zukunft des wissenschaftlichen Publizierens. Wissenschaftliche Publikationen, die nicht digital und weitgehend frei zugänglich sind, werden es zunehmend schwer haben, gefunden und rezipiert zu werden.
In Deutschland ist das Zweitveröffentlichungsrecht ausschliesslich für periodische Publikationen mit einer Karenzfrist von 12 Monaten im Urheberrecht geregelt. Halten Sie ein zwingendes Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Publikationen (Bücher und Zeitschriften) ohne Karenzfrist in der Schweiz für angemessen? Welche Implikationen hätte eine solche Regelung für die Wissenschafts- und Vertragsfreiheit von Autor:innen und ihren Verlagen?
Ich würde empfehlen, nicht immer sofort das grosse Besteck von grundrechtlich geschützten Freiheiten aufzufahren. Wenn meine Wissenschaft vom Staat oder der Arbeitgeber:in finanziert wird, dann liegt es nahe, dass diese auch ein berechtigtes Interesse an einer möglichst breiten Diffusion dieses Wissens haben. Die Wissenschafts- und Vertragsfreiheit ist in sozial geprägte Kontexte eingebettet, die man berücksichtigen muss. Die deutsche Regelung hat sich als nicht sehr hilfreich erwiesen. Sie ist zu kompliziert und lässt viele Fragen offen. In einer Zeitschrift, die ich herausgebe – und die nicht Open Access ist, weil sie auch die Rechtspraxis adressiert, die dieses Wissen zu Geld macht – haben wir eine vertragliche Regelung für Wissenschaftler:innen eingefügt. Diese können den Beitrag selbst auf ihrer Website oder in nicht-kommerziellen Datenbanken ihrer Universitäten mit Annahme öffentlich zugänglich machen. Das funktioniert gut: Die Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht wird nicht wegen einzelner konkreter Beiträge abonniert, sondern weil wir Monat für Monat ein spannendes Heft zusammenstellen. Darin liegt unsere Leistung. Für mein Fach ist das die Lösung: Open Access-Publikationen von rein wissenschaftlichen Zeitschriften und eine grosszügige Regelung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Texten von Wissenschaftler:innen an Hochschulen und Universitäten.
