Kosten der Kindesverfahrensvertretung

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Kosten der Kindesverfahrensvertretung

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Kindesverfahrensvertretung

Die Kosten für die Aufwendungen der Kindesverfahrensvertretung sind als Kosten von Kindesschutzmassnahmen zu qualifizieren und gehören gemäss gesetzlicher Regelung zum Kindesunterhalt.  Für diesen haben die Eltern aufzukommen. Da der Verfahrensbeistand behördlich eingesetzt wird und seinem Mandat kein privater Mandatsvertrag zugrunde liegt, ist der in das öffentlich-rechtliche Verhältnis einbezogene Staat verpflichtet, dem angeordneten Verfahrensbeistand für den Fall der Nichtbezahlung durch die Kindseltern zumindest subsidiär die Bezahlung zu garantieren. Das muss m.E. auch für die Entschädigung eines Kindesverfahrensvertreters gelten. Im Sinne der Praktikabilität sollte die KESB vorgängig die Anwaltschaft honorieren und die ihr so entstandenen Kosten den Inhabern der elterlichen Sorge als Verfahrenskosten weiter verrechnen.

Bedürftigkeit

Bei Bedürftigkeit der Eltern werden die Kosten der Entschädigung eines Kindesverfahrensvertreters für Aufwendungen im KESB-Verfahren (erstinstanzlich) nicht von der Gemeinde getragen. Im ZGB finden sich keine Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der KESB. In Kindesschutzbelangen richtet sich die unentgeltliche Rechtspflege daher sinngemäss nach der ZPO, soweit die Kantone nichts anderes vorsehen. Ob die Kosten der Verfahrensbeistandschaft für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Amtskasse gehen, könnte Art. 117 ff. ZPO klären. Es müssten demnach die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei einer Partei, die in einem Zivilverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen erhält, nämlich Bedürftigkeit, keine Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung.

Zwar kommt bei der notwendigen Vertretung das Mandat nicht zwischen vertretener Person und Anwältin, sondern zwischen anordnender Behörde und Anwaltsperson zustande. Da ein Rechtsverhältnis nicht zwischen vertretener Partei und Anwalt, sondern bloss zwischen KESB und Anwalt besteht, muss dieser auf die KESB zugehen, um seine Entschädigung geltend zu machen. So ist die Nichtzahlung des Honorars nicht dem angeordneten Rechtsbeistand aufzubürden, der vom Staat beauftragt worden ist, Leistungen zu erbringen. Der in das öffentlich-rechtliche Verhältnis einbezogene Staat ist daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, den angeordneten Vertreter entweder selbst zu entschädigen, oder subsidiär die Bezahlung zu garantieren.

Notwendigkeit und Aussichtslosigkeit

Ob eine Vertretung notwendig ist, muss mit Blick auf die betroffene Person beurteilt werden. So sind Alter, soziale Situation, Gesundheitszustand und Rechtsunkundigkeit mitzuberücksichtigen. Die Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, sprich die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.

Verfahren vor der KESB

Eröffnet die KESB ein Kindesschutzverfahren und bestellt dem Kind einen Verfahrensbeistand, so unterscheidet sich die Situation insofern vor einem Verfahren vor Gericht bzw. vor den Rechtsmittelinstanzen, als die KESB gestützt auf die Offizialmaxime ein Verfahren von Amtes wegen eröffnen kann. Damit entfällt die Eigenschaft der betroffenen Person als Gesuchstellerin und damit auch die Prüfung, ob die Gesuchstellerin bei vernunftgemässem Handeln den Prozess überhaupt anstrengen würde. Entsprechend entfällt die Prüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren vor der KESB, wenn sie eine Verfahrensvertretung angeordnet hat.

Rechtsmittelverfahren

Anders verhält es sich, wenn die Verfahrensbeiständin gegen die angeordnete Kindesschutzmassnahme bei der Rechtsmittelinstanz Beschwerde einreicht. Da es an der jeweiligen Rechtsmittelinstanz ist, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege neu zu prüfen, entgleitet der KESB mit Einlegung des Rechtsmittels bei der nächsthöheren Instanz die Kontrolle über den Rechtsbeistand. Dies ist so gewollt, da der Verfahrensbeistand ja gerade dazu da ist, dem urteilsunfähigen Kind als Vertretung beizustehen und sich gegen allfällig falsche Anordnungen der KESB zur Wehr zu setzen. Die KESB darf denn m.E. auch nicht einer eingesetzten Verfahrensbeiständin das Mandat entziehen, bloss weil es ihr nicht genehm wäre, dass die Verfahrensbeiständin gegen den entsprechenden Beschluss der KESB ein Rechtsmittel einlegt.

Fazit

Bei der Einsetzung einer Verfahrensvertretung für ein Kind im Verfahren vor der KESB und allenfalls der Rechtsmittelinstanzen muss zwischen der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung und der Frage der Kostentragung unterschieden werden. Während sich die Frage der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung nach den gesetzlichen Grundlagen richtet, hängt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von zusätzlichen Bedingungen ab, die sich im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens verändern können und deshalb auch unabhängig von der von der KESB eingesetzten Verfahrensvertretung zu beurteilen sind.