Wenn KI und Menschen zusammenarbeiten

Switzerland

Wenn KI und Menschen zusammenarbeiten

Quelle: iStock

KI als (Mit-)Urheber?

Der Begriff künstliche Intelligenz (KI) bezeichnet die Hervorbringung von intelligenten Leistungen durch Maschinen, insbesondere Computer. Intelligente Computer-Systeme erreichen, gerade auch im Kreativbereich, mittlerweile eine Leistungsfähigkeit, welche an jene von Menschen durchaus heranreicht oder diese sogar übertrifft. Somit stellt sich die Frage, ob Leistungsergebnisse, welche ausschliesslich durch KI oder unter Zuhilfenahme von KI geschaffen wurden, urheberrechtlichen Schutz geniessen und, wenn ja, wer deren Urheber ist.

Die Schweizer Rechtslage

Gemäss dem Schweizerischen Bundesgericht muss ein Werk als geistige Schöpfung auf menschlichem Willen beruhen und Ausdruck einer Gedankenäusserung sein. Die Anforderungen an «menschlichen Willen» und «Ausdruck einer Gedankenäusserung» können sich jedoch in der Auswahl, Präsentation oder Kombination von Vorgefundenem oder im bewussten Einsatz von unkontrollierten Vorgängen und Zufallsprinzipien erschöpfen. Sofern mindestens ein Mensch bei der Schaffung solcher Werke nicht nur in einer Hilfsfunktion mitwirkt, sollte die Verwendung von KI deshalb der Werkqualität nicht grundsätzlich entgegenstehen.

Urheber kann nach geltendem Schweizer Urheberrecht jedoch nur die natürliche Person sein, welche das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Somit fällt alles andere, wie z.B. juristische Personen, Tiere, Roboter, Maschinen, Computer-Systeme oder Software, nicht als Urheber in Betracht. Hingegen steht es der Schutzfähigkeit nicht entgegen, dass sich die natürliche Person eines solchen Hilfsmittels bedient. Dass der Schöpfer einer KI-Anwendung/-Applikation als Urheber dieser Software zu qualifizieren ist, dürfte klar sein. Es handelt sich dabei wohl meistens um eine Miturheberschaft mehrerer natürlicher Personen. Unklarheit besteht jedoch dahingehend, ob der Urheber der KI-Software deshalb auch als Urheber von mittels dieser Software geschaffenen Leistungsergebnissen anerkannt wird, sofern kein Mensch an diesem Schaffungsprozess massgeblich beteiligt war.

M.E. ist aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen wohl nicht davon auszugehen, dass dem Urheber solcher Software ein Urheber- oder Miturheberrecht an mittels dieser Software geschaffenen Leistungsergebnissen zuerkannt wird. So liegen bereits Entscheide aus den USA, Australien, dem UK und
vom Europäischen Patentamt vor, wonach weder ein KI-System selbst noch dessen Urheber
als Erfinder einer zum Patent angemeldeten Erfindung zugelassen werden. Auch wenn Urheberrechte im Gegensatz zu Patentrechten keiner Registrierung bedürfen, scheint eine Zuerkennung der Urheberschaft an ein Computersystem oder eine Software unter dem geltenden Schweizer Recht mangels Rechtspersönlichkeit derselben als ausgeschlossen und eine solche an den Schöpfer des Systems resp. der Software als wenig wahrscheinlich. Damit ein solches Werk überhaupt urheberrechtlichen Schutz geniesst, ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass mindestens eine natürliche Person an dessen Schaffung massgeblich beteiligt war.

Ob, wann und wie sich die Gesetzeslage in der Schweiz ändern wird, erscheint noch ungewiss. Zwar hat die Europäische Kommission im April 2021 einen Vorschlag für ein Gesetz über künstliche Intelligenz vorgelegt, doch befasst sich dieser nicht mit den urheberrechtlichen Fragen. Auch der Bericht «Herausforderungen der künstlichen Intelligenz» des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation an den Schweizer Bundesrat erwähnt das Thema Urheberrecht nur am Rand und erkennt keinen diesbezüglichen Handlungsbedarf. Nachdem die letzte Revision des Urheberrechts am 1. April 2020 in Kraft getreten ist, dürfte mit einer neuerlichen Revision in Bälde nicht zu rechnen sein.

Empfehlungen

Den Nutzern von KI-Systemen/-Software ist deshalb zum Schutz ihrer Urheberrechte zu empfehlen:

  • die massgebliche Beteiligung von natürlichen Personen an der Schaffung von Werken zu dokumentieren;
  • die Rechteeinräumung sämtlicher als Miturheber in Frage kommenden Personen vertraglich zu regeln;
  • Urheber-/Miturheberrechte des Urhebers der KI-Software an den damit geschaffenen Werken vertraglich auszuschliessen.